Das Schlichtungsverfahren
In Bayern ist es in vielen Fällen erforderlich vor Klageerhebung ein Schlichtungsverfahren durchzuführen oder zumindest zu versuchen (vgl. BaySchlG).
Dies gilt für nachbarliche Streitigkeiten gemäß der §§906, 910, 911 und 923 BGB. Unter diese Regelungen fallen zum Beispiel Beeinträchtigungen durch nachbarlichen Lärm oder Gerüche sowie Streit um Grenzbepflanzungen und Rückschnitt. Verpflichtend ist ein Schlichtungsverfahren auch bei Ansprüchen wegen Verletzung der persönlichen Ehre (Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung) und bei Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot (Abschnitt 3 des AGG).
Doch auch in anderen Fällen kann ein Schlichtungsverfahren sinnvoll sein. Es bietet sich in solchen Fällen an, in denen eine schnelle und pragmatische Lösung unter Einbeziehung rechtlicher Gesichtspunkte gewünscht ist.
Die Schlichtung ist im Vergleich zum Mediationsverfahren stärker formalisiert. Während der Mediator in der Regel keine eigenen Lösungsvorschläge macht, sieht die Schlichtung ausdrücklich die Möglichkeit eines Schlichtungsvorschlags (auch Schlichterspruch) vor. Der Schlichtungsvorschlag wird als Vergleich wirksam, wenn beide Parteien ihn unterzeichnen.
Als anerkannte Gütestelle nach dem bayerischen Schlichtungsgesetz ich befugt Schlichtungen durchzuführen. Gerne können Sie sich bei Fragen zum Verfahren mit mir in Verbindung setzen.
Antworten zu häufig gestellten Fragen über das Schlichtungsverfahren finden Sie hier.
